Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 10Artikel 3, Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
26.11.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.Paragraph 10, (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, „Transport-Geschäftsfall'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. b zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12075870
Alte Dokumentnummer
N5198811528E